Usenet Anbieter vs. Google vor dem Landgericht Hamburg
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In der Vergangenheit gab es schon diverse Streitigkeiten, in Sachen Usenet Provider und deren Dienste. So ist nun eine weitere Story dazu gekommen. Google vs. Die Usenet Provider. Das Oberlandesgericht Düsseldorf und das Oberlandesgericht München haben Ihre Meinung vertreten und diese in den Worten formuliert, dass der Anbieter nicht für eine über Ihn begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann. Das Landesgericht Hamburg sieht dies allerdings nicht so und bleibt in der neuen Streitigkeit zwischen Google und den Usenet Anbietern, Easyload, Usenext und Alphaload, seiner Linie treu.
Konnten die Usenet Anbieter in der Vergangenheit noch für Ihre Dienste per Adwords werben, hat Google das jetzt einen Strich durch die Rechnung gemacht. Die Keywords wurden kurzer Hand um einiges teurer und liegen nun bei 8 Euro pro Klick.
Warum dieser Schritt von Google? Der Suchmaschinen Primus sieht in der Bewerbung der Usenet Anbieter Dienste eine klare Rechtsverletzung und unterstützt diese keineswegs und strich die Anzeigen so aus Ihren Portfolio, bzw. erhöhte die Kosten der Key ins unrentabele. Die Einschränkungen hatten auch für die Usenet Anbieter kleine, aber feine Konsequenzen und Auswirkungen auf den erzielten Umsatz, wie diese bekannt gaben. Daher der Schritt der Usenet Anbieter nachvollziehbar, die mit gerichtlichen Schritten, Google, zwingen wollen, wieder die Dienstleistung der Usenet Anbieter per Google Adwords bewerben zu dürfen.
In allen 3 Fällen verneinte das Landesgericht Hamburg diesen Anspruch. Im Grunde waren die Verfahren unterschiedlicher Natur, dennoch das einheitliche Urteil des Landesgericht. Usenext und Easyload hatten bereits eine einstweilige Verfügung gegen Google erwirkt und stritten sich lediglich noch um die Aufhebung dessen. Alphaload hingegen forderte erst um den Erlass einer derartigen Verfügung. Dennoch, in den Augen der Justiz, drehte sich hier alles um die Frage, ob es möglich ist mit Google Adwords wieder werben zu dürfen.
Ein Aspekt in diesem Verfahren war vor allem jener, dass in der freien Markwirtschaft eigentlich jeder seine Partner nach Belieben wählen darf, doch ist die anders wenn ein Unternehmen eine Vormacht Stellung oder gar Monopol in einer Branche hat. Das Metier von Google ist klar, die Online Werbung in der Sie wohl unangefochten einer der Umsatzstärksten sind. Doch diese Frage und Antwort liess das Landesgericht Hamburg offen. Die Richter argumentierten, dass selbst wenn Google marktdominierend sei, das Unternehmen in jedem Falle nicht diskriminierend oder behindernd handele.